Seit Januar 2018 ist der Begriff BRANNTWEIN aus dem JuSchuGesetz verschwunden. Es hat sich lediglich die begriffliche Ausführung des Gesetzes geändert:
- was Branntwein (harter Alkohol ) war, heißt nun "...anderer Alkohol…“
- was anderer Alkohol war wird nun beim Namen genannt „…Bier, Wein, oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein…“
Inhaltlich bleibt alles wie gehabt:
Der Ausschank und /oder die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist grundsätzlich verboten.
Achtet bitte darauf, dass bei Euren Veranstaltungen die aktuelle Jugendschutztabelle aushängt.
Download Jugendschutztabelle 2018, PDF