Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht die Jugendämter in der Verpflichtung, alles Notwendige vorzuhalten, dass jedem jungen Menschen die Möglichkeit zur "Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" gewährleistet werden kann (§ 1 SGB VIII). Hierfür steht den Jugendämtern eine breite Palette höchst unterschiedlicher Leistungen und Handlungsorientierungen zur Verfügung: Beratung, Betreuung, Erziehung, Bildung junger Menschen, aber auch Aufsicht, Schutz und notfalls kurzfristige Eingriffe in Krisensituationen kennzeichnen die Vielfalt der Aufgabenstellung. Jugendhilfeplanung ist das Instrument, die Gewährleistungsverantwortung mit der Steuerung der Haushalte genauso wie mit der Aufgabenverteilung zwischen den örtlich auftretenden Trägern der Jugendhilfe zu vereinbaren. Dabei müssen Gesichtspunkte wie Qualität, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Effektivität und Kontinuität mit einbezogen werden. Jugendhilfeplanung unterstreicht insbesondere durch stetige Fortschreibung und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Jugendämter als moderne Sozialbehörden. Im Mittelpunkt stehen die jungen Menschen und ihre Familien. Jugendhilfeplanung soll nicht über den Kopf von Bürgern und Bürgerinnen und freien Trägern hinweg passieren, sondern diese beteiligen, um zukunftsorientierte und bürgernahe Beratung und Unterstützung zu gewährleisten.
Jugendhilfeplanung sollte in folgenden Phasen ablaufen:
- Zielfindung und Beschluss des Jugendhilfeausschusses ("Planung der Planung")
- Bestandserhebung
- Bedarfsermittlung
- Bedarfsanalyse
- Maßnahmenplanung und Umsetzung
- kontinuierliche Fortschreibung
Die Förderung freier Träger der Jugendhilfe kann von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Maßnahmen, Einrichtungen und Dienste in den Rahmen der Jugendhilfeplanung zu stellen.