vom 8. Dezember 2006   (GVBl. S. 942)  BayRS 86-7-A/G

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. S. 196) geändert worden ist.

 

Art. 1

Auskunft

1Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.

 

Art. 13

Vorrang der freien Jugendhilfe

1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der ihnen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) obliegenden Leistungen darauf hinzuwirken, dass die Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitstellen und betreiben. 2Soweit Träger der freien Jugendhilfe dazu auch mit öffentlicher Förderung nach § 74 SGB VIII nicht bereit oder nicht in der Lage sind, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür selbst Sorge zu tragen.

 

Art. 15

Örtliche Träger

1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Soweit sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, erfüllen sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung; sie handeln dabei im eigenen Wirkungskreis.

 

Art. 23

Fachkräfte

  1. In der Verwaltung des Jugendamts müssen für die Aufgaben der Jugendhilfe, unbeschadet Abs. 2, geeignete hauptamtliche Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendarbeit muss im Bereich des örtlichen Trägers mindestens ein hauptamtlicher Jugendpfleger oder eine hauptamtliche Jugendpflegerin eingesetzt sein.
  3. 1Richtlinien über die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der in der Verwaltung des Jugendamts tätigen Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) können als Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassen werden. 2Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Kräfte, die erstmals mit leitenden Funktionen oder anderen Aufgaben, welche besondere Anforderungen stellen, betraut werden, einer Zusatzausbildung unterziehen müssen.

 

Art. 30

Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden

  1. 1Die kreisangehörigen Gemeinden sollen entsprechend § 79 Abs. 2 SGB VIII im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
    2Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt; er berät und unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und trägt erforderlichenfalls durch finanzielle Zuwendungen zur Sicherung und zum gleichmäßigen Ausbau eines bedarfsgerechten Leistungsangebots bei.
    3Übersteigt eine Aufgabe nach Satz 1 die Leistungsfähigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde oder sind Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen bereitzustellen oder vorzuhalten, deren Einzugsbereich sich auf mehrere kreisangehörige Gemeinden erstreckt, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass die Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllt wird, oder, falls dies nicht möglich ist, selbst dafür Sorge zu tragen.
    4Für Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit, die für Teilnehmer aus mehreren Gemeinden bestimmt sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar zuständig.
  2. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten §§ 4 und 74 SGB VIII sowie Art. 13 entsprechend.
  3. Die kreisangehörigen Gemeinden sind im Rahmen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben entsprechend § 80 Abs. 3 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen.

 

Art. 32

Bayerischer Jugendring

(1) 1Der Bayerische Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften in Bayern. 2Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst.

(2) 1Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings sind die Kreis- und Stadtjugendringe sowie die Bezirksjugendringe, die in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sowie in den Bezirken gebildet werden. 2Sie führen für ihren Bereich die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings sowie die Aufgaben, die sie auf Grund von Vereinbarungen für kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung des Bayerischen Jugendrings in eigener Verantwortung aus.

(3) 1Aufgabe des Bayerischen Jugendrings ist es, die Jugendarbeit in Bayern auf allen Gebieten zu fördern und sich für die Schaffung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen einzusetzen. 2Der Bayerische Jugendring soll mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Sinn des § 81 SGB VIII zum Wohl junger Menschen vertrauensvoll zusammenwirken.

(4) 1Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können dem Bayerischen Jugendring für den Bereich der Jugendarbeit Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Besorgung im Auftrag des Staates übertragen werden. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Bayerische Jugendring zu hören. 3Dem Bayerischen Jugendring können im Weg der Vereinbarung weitere staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Jugendarbeit übertragen werden. 4Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII, die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31. 5Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke können Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendarbeit, für welche sie zuständig sind, durch Vereinbarung auf die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings übertragen.

(5) 1Das Nähere über die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings, über seine Mitglieder, den Organisationsaufbau, die Organe, die gesetzliche Vertretung und das Finanzwesen wird durch die Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt. 2Die Satzung bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(6) 1Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über den Bayerischen Jugendring und seine Untergliederungen, bei den nach Abs. 4 Satz 1 und 3 übertragenen Aufgaben auch eine Fachaufsicht. 2Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Aufsicht gelten sinngemäß.

(7) 1Zur Finanzierung der vom Staat übertragenen Aufgaben auf Landesebene erhält der Bayerische Jugendring regelmäßige staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 2In den Vereinbarungen der kommunalen Gebietskörperschaften mit Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings nach Abs. 4 Satz 5 sind Regelungen über die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu treffen.

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